TEICHBAU GENEHMIGUNG

TEICHBAU - GENEHMIGUNG

Immer wieder werden wir gefragt ob ein Teich oder eine Wasserlandschaft genehmigungsfrei ist oder nicht. Unser Antwort darauf: Es kommt ganz drauf an!

 

Wir verweisen hier auf die BayBO (Bayerische Bauordnung), insbesondere auf Art. 57 Verfahrensfrei Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen:

 

"...

(1) Verfahrensfrei sind

 

...

 6.

g) Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100m³

...

 

10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

a) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100m³ einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich

..."

 

Bitte beachten Sie, dass jedes Bundesland seine eigene Bauordnung hat! Wir raten in jedem Fall vorher Kontakt mit der zuständigen Behörde aufzunehmen.

 

 

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die "Verkehrssicherungspflicht für Teichbesitzer".

 

Soweit nicht ohnehin eine Einfriedungspflicht für das Grundstück nach dem Nachbarschaftsgesetz des jeweiligen Bundeslandes vorliegt, kann sich eine Einfriedungspflicht auch aus einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Wenn man schuldhaft Verkehrssicherungspflichten verletzt, kann man für daraus resultierende Schäden und Haftungsansprüche verantwortlich sein. Ein Gartenteich, Schwimmteich oder Pool stellt, insbesondere für Kinder, eine Gefahrenquelle dar (BGH, Urteil vom 20.09.1994, Az. VI ZR 162/93).

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind solche Sicherungsmaßnahmen notwendig, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Um dieser Verkehrssicherungspflicht bei einem Teich, Schwimmteich oder Pool nachzukommen, ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Grundstück vollkommen eingefriedet und abgeschlossen ist (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.1994, 13 U 163/94).

 

 

Wie immer gibt es aber auch hier Situationen, in denen im Einzelfall selbst eine fehlende Einfriedung nicht zu einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht führt (BGH, Urteil vom 20.04.1994, Az. VI ZR 162/93).

 

Unser Rat: lassen Sie es nicht darauf ankommen.


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