HECKENSCHNITT

HECKEN- & STRAUCHSCHNITT

Wir verweisen hier ausdrücklich auf §39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz)

 

 

"Wann darf ich meine Hecke schneiden?" Das ist eine Frage, die wir sehr oft hören.

Die Antwort steht im BNatSchG in §39. Ein kurzer Auszug wird Ihnen Klarheit bringen:

 

"...

(5) Es ist verboten,

 

1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,

 

2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

 

3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,

 

..."

 

 Laut diesem Auszug ist jetzt klar, dass schonende Form- und Pflegeschnitte prinzipiell erlaubt sind. Wichtig ist hier nochmals ausdrücklich auf das Wort "schonend" hinzuweisen. Wir bitten Sie ausdrücklich vor Schnitt- oder Pflegearbeiten den betreffenden Teil nach Tieren und Lebewesen abzusuchen ohne diese jedoch zu stören. Sollten Sie ein Vogelnest oder Ähnliches entdecken, dann schneiden Sie bitte NICHT. 


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