BAUMFÄLLUNG

BAUMFÄLLUNG

Das Wichtigste in Kürze


Bäume dürfen nur von Oktober bis Ende Januar gefällt werden, sofern die Fällung keine wild lebenden Tiere beeinträchtigt.

Auch auf Privatgrundstücken dürfen Bäume nur dann gefällt werden, wenn ihr Stammdurchmesser unter 80cm (Laubbaum), 100cm (Nadelbaum) oder 150cm (Obstbaum) liegt. Regionale Unterschiede in den Vorgaben sind jedoch zu beachten und abzuklären!

Sehr oft muss eine Ersatzpflanzung getätigt werden.



Wann ist eine Bäumfällung erlaubt?


Einen Baum zu fällen unterliegt grundsätzlich den strengen Vorgaben im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Zum Schutz brütender Vögel ist eine Schonfrist festgeschrieben, die für alle Bundesländer Geltung hat. Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume auf Privatgrundstücken abzusägen.


Ab dem 1. Oktober sind Baumfällungen bis 28. Februar auf privaten Liegenschaften gestattet. Diese Erlaubnis gilt nur dann, wenn im Rahmen der Baumansprache zuverlässig festgestellt wird, dass die Fällung keine wildlebenden Tiere beeinträchtigt, deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigt oder zerstört.



Private Bäume unterliegen Baumschutzsatzung


In welcher Form das Bundesnaturschutzgesetz konkret umgesetzt und gegebenenfalls erweitert wird, ist in Deutschland Sache von Ländern und Kommunen. Demzufolge obliegt es den regionalen Verwaltungen, im Rahmen einer Satzung den Baumbestand auf Privatgrundstücken zu schützen. Städte und Gemeinden stimmen ihre Baumschutzsatzung auf die lokalen Rahmenbedingungen ab.


Folgende Information gibt einen groben Überblick, bis zu welchem Stammdurchmesser das Fällen von Bäumen auf Privatgrundstücken erlaubt ist:


Laubbaum: Stammdurchmesser bis 80 cm

Laubbaum (mehrstämmig): Stammdurchmesser bis 50 cm


Nadelbaum: Stammdurchmesser bis 100 cm

Nadelbaum (mehrstämmig): Stammdurchmesser bis 60 cm


Obstbaum: Stammdurchmesser bis 150 cm

Obstbaum (mehrstämmig): Stammdurchmesser bis 100 cm


In einigen Bundesländern dürfen Bäume auf Privatgrundstücken ganzjährig gefällt werden, unabhängig vom Stammdurchmesser.



Regionale Baumschutzsatzung erfragen!


Einige Kommunen verzichten ganz auf eine Baumschutzsatzung, andere gehen weit hinaus über die oben dargestellten allgemeingültigen Vorgaben. Es ist nicht ratsam, sich auf bundesweit herrschende, grobe Richtlinien zur Baumfällung zu verlassen. Schlimmstenfalls kommen empfindliche Geldbußen auf Sie zu, wenn Sie auf Ihrem Privatgrundstück Bäume fällen, die einer Genehmigungspflicht unterliegen.


Nehmen Sie bitte im Vorfeld Kontakt auf mit der unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt, um die konkreten Vorgaben für Ihre Heimatregion nachzufragen. Eine formlose Anfrage bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung bringt ebenfalls Licht ins Dunkel. Mitunter können Sie entsprechende Antragsformulare aus dem Internetauftritt der zuständigen Kommune herunterladen.



Ohne Baumschutzsatzung droht Kahlschlag


Dem steigenden Umweltbewusstsein zum Trotz nutzen Grundstücksbesitzer die liberale Haltung ihrer Kommunen schamlos aus. Wo auf eine Baumschutzsatzung verzichtet wird, nehmen private Baumfällaktionen besorgniserregende Ausmaße an.



Sonderfall Grenzbäume


Grenzbäume geben Grundstücksbesitzern eine besonders harte Nuss zu knacken, wenn sie weichen müssen. Befindet sich der Standort des Baumes direkt auf einer Grundstücksgrenze, haben mehrere Eigentümer ein Wörtchen mitzureden. Steht der Baum im Garten von Eigentumswohnungen, sind ähnliche Bedenken zu beachten. Das gilt auch dann, wenn ein Bewohner über ein Sondernutzungsrecht für den betreffenden Gartenteil verfügt, auf dem der Baum wächst. In der Regel muss zunächst auf einer Eigentümerversammlung darüber abgestimmt werden, ob der Baum gefällt werden darf.



Was kommt an Geldbuße auf einen privaten Grundstücksbesitzer zu, wenn er Bäume ohne Genehmigung absägt?


Die Höhe der Geldstrafe hängt davon ab, in welchem Bundesland es zur illegalen Baumfällung kam. Am günstigsten kommen Betroffene noch davon in den ostdeutschen Bundesländern, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt mit bis zu 15.000 Euro. Tief in die Tasche greifen müssen Sie in Niedersachsen, Hamburg und Bayern mit bis zu 50.000 Euro. Gnade Ihrem Budget, wenn sich Ihr Garten mit dem gefällten Baum in Mecklenburg-Vorpommern befindet, denn hier sind bis zu 100.000 Euro zu zahlen.




Weiter Auskunft erhalten Sie in folgenden Texten:


  • Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
    § 29 Geschützte Landschaftsbestandteile
  • Bayerischen Naturschutzgesetz (Insb. Art. 51 Zuständigkeit für den Erlass von Rechtsverordnungen)
  • regionale Baumschutzsatzung


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